In Deutschland sind bestimmte Unternehmen und Branchen nach dem Geldwäschegesetz (GWG) verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Dazu gehören unter anderem
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Kreditinstitute (Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken)
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Finanzdienstleistungsinstitute (z.B. Wertpapierfirmen, Finanzanlagenvermittler)
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Versicherungsunternehmen
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Spielbanken
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Güterhändler (z.B. Edelmetall-, Kunst- und Antiquitätenhändler)
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Immobilienmakler und -verwalter
Diese Unternehmen haben einen Geldwäschebeauftragten zu ernennen, der die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen im Bereich der Geldwäschereiprävention überwacht und sicherstellt. Der Geldwäschebeauftragte muss über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und von der Geschäftsleitung unabhängig sein.
Es ist jedoch zu beachten, dass auch Unternehmen, die nicht unter die genannten Branchen fallen, unter bestimmten Umständen verpflichtet sein können, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn das Unternehmen aufgrund seiner Geschäftstätigkeit einem hohen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist. Bei der Entscheidung, ob ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen ist, kann eine sorgfältige Risikoanalyse helfen.