Die gemeinsame Verantwortlichkeit ist neben der Stellung als datenschutzrechtlich Verantwortlicher und als Auftragsverarbeiter die dritte Konstellation einer datenschutzrechtlichen Konstellation von Verantwortlichkeiten.
Diese liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Verantwortliche (Unternehmen) gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung personenbezogener Daten festlegen. Wichtigste Voraussetzung für die gemeinsame Verantwortlichkeit ist also die gemeinsame Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
Wichtigste Konsequenzen, die sich aus einer gemeinsamen Verantwortlichkeit ergeben sind:
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die Pflicht zur transparenten Darlegung dieser Konstellation, d.h. der Benennung der gemeinsam verantwortlichen Unternehmen bspw. in der Datenschutzerklärung der Unternehmenswebseite
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die gemeinsame Haftung der gemeinsam verantwortlichen Unternehmen bei Datenschutzverstößen bzw. Bußgeldern.